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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der Bedeutung der Kleingewässer, Feuchtstellen und Feuchtwiesen als Standorte einer typischen Feuchtgebietsvegetation, - als Lebensraum für zahlreiche, zum Teil gefährdete Libellenarten sowie als Laichbiotope mehrerer Amphibienarten - der Bedeutung der Brachflächen als Lebensraum gefährdeter Amphibienarten - seiner Bedeutung als Brut- und Nahrungsbiotop zahlreicher Vogelarten (vergleiche Grundlagen- karte II b: Schutzwürdiges Gebiet 42)
2. aus wissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der naturnahen Ausprägung der Altstromrinnen als erdgeschichtliches Relikt
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der naturnahen, vielfältig strukturierten, für das Landschaftsbild charakteristischen Rinne.
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