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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz
1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner hohen strukturellen Vielfalt - der pflanzensoziologischen und floristischen Bedeutung - der gut ausgebildeten naturnahen Waldgesellschaften - der Bedeutung der Gräben, Bombentrichter und Feuchtstellen als Laichbiotope und Lebensräume für Amphibien sowie als Brut- und Nahrungsbiotope einer gefährdeten Vogelart (vergleiche Grundlagen- karte II b: Schutzwürdiges Gebiet 45)
2. aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - seiner Bedeutung für die Erforschung der Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften - der Bedeutung der Waldflächen als naturhistorisches Dokument
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Fläche.
Das Gebiet ist schutzwürdig aufgrund: - der regionalen Bedeutung der seltenen und gefährdeten Lebensgemeinschaften - der Bedeutung der vielfältig strukturierten Waldfläche für das Landschaftsbild.
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