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gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung und Foerderung des relativ grossen Huelsenvorkommens, - zur Erhaltung und Foerderung der Buchen- (und Eichen) Altbestaende unter Beruecksichtigung einer erforderlichen Verjungungsdynamik, - zur Erhaltung einer vielfaeltigen Tier- und Pflanzenwelt, - zur Erhaltung von Rote-Liste-Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung des Waldes wegen seiner besonderen Eigenart und Schoenheit
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