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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b und c LG - Zur Erhaltung der artenreichen Lebensgemeinschaften und vielfaeltigen Lebensstaetten von zum Teil seltenen und gefaehrdeten Pflanzen und Tieren, - Zur Erhaltung des natuerlich maeandrierenden Bachlaufes wegen seiner landeskundlichen und naturgeschichtlichen Bedeutung und - Zur Erhaltung des naturnahen Bachtales wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit.
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