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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a, c LG 1. Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeten Pflanzen- und Tierarten. Von besonderer Bedeutung sind - der naturnahe und unverbaute Hasper Bach mit Ufergehoelzen, - Feucht- und Nasswiesen, die durch Gebuesche und Hecken kleinkammerig gegliedert sind, - eine Teichanlage als Artenschutzgewaesser im Erlenwald, 2. Wegen der typischen Eigenart eines noch relativ unveraenderten Mittelgebirgsbaches.
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