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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, c LG insbesondere 1. Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeten Pflanzen- und Tierarten. Von besonderer Bedeutung sind - Der naturnah verlaufende Heilenbecker Bach, - Die reich strukturierten, teilweise nassen Gruenlandflaechen bzw. Gruenlandbrachen, - Zwei nicht mehr genutzte Hammerteiche mit Amphibienplaetzen, 2. Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Bachtales.
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