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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a, b, c LG 1. Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum gefaehrteten Pflanzen- und Tierarten, Von besonderer Bedeutung sind hier Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewaessers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewaessertyps in seiner kulturlandschaftichen Praegung, 2. Aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gruenden wegen der zahlreichen Obergraeben und Hammerteiche als Relikte einer ehemals raumtypischen Kleineisenverarbeitung, 3. Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Ennepetals, 4. Zur Wiederherstellung eines naturnahen Bachtales durch Extensivierung der jetzt noch intensiv als Maehwiese genutzten Flaechen, 5. Zur Erhaltung und Foerderung von Magerwiesen und -weiden, 6. Zur Erhaltung und Foerderung von Nass- und Feuchtgruenlandwiesen.
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