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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a, c LG 1. Zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender Pflanzen- und Tierarten. Von besonderer Bedeutung sind - Der naturnah verlaufende Freebach ( den Bach begleiten nur auf Teilstrecken Ufergehoelze), - Binsen- und seggenreiches Nassgruenland auf der Talsohle, - Magergruenland auf den engrenzenden Haengen, - Ein Weidetuempel im Hangbereich (der Tuempel hat Bedeutung als Amphibienlaichgewaesser), - Ein Seitental mit feuchter Brachflaeche, - Ein aelterer Buchen- und Eichenbestand am Westrand, 2. Wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des relativ naturnahen Mittelgebirgsbaches.
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