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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess § 20 Buchstaben a, b, und c LG 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten. Von besonderer Bedeutung sind hier - der naturnahe Verlauf der Ennepe mit hoher struktureller Vielfalt des Flußlaufes und der auf weiten Strecken begleitenden Ufergehoelze, - die ehemaligen Hammerteiche als bedeutende Amphibienlebensraeume, - die Naßbrachen sowie die Naß- und Magerwiesen, 2. aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gruenden wegen der zahlreichen Ober- graeben und Hammerteiche als Relikte einer ehemals raumtypischen Kleineisenver- arbeitung, 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Tals der Ennepe, 4. zur Wiederherstellung eines naturnahen Bachtales durch Extensivierung der jetzt noch intensiv als Maehwiese genutzten Flaechen, 5. zur Erhaltung und Foerderung von Magerwiesen und -weiden, 6. zur Erhaltung und Foerderung von Nass- Feuchtgruenlandwiesen.
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