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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Wasservögel, Limikolen, Amphibien, Libellen,
- zur Erhaltung des Neffelsees als regional bedeutsames Rastgebiet und Lebensraum für Wasservögel und Watvögel mit hoher Arten- und Individuenzahl z.T. auch seltener und bedrohter Arten,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
- Erhaltung und Erweiterung der Flachwasser- und Röhrichtzonen in den südlichen Uferbereichen des Neffelsees,
- wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
- zur Vermeidung weitergehender Freizeitnutzungen am Neffelsee und seinen Uferbereichen,
- wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
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