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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten z.B. Bachforelle, Wasseramsel, Flussnapfschnecke, Kaisermantel, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Fließgewässer- komplex mit Erlenauwäldern, Hochstaudensäumen, Feuchtgrünland und Quellfluren, - zur Erhaltung und Wiederherstellung von Feucht- und Nasswiesen, insbesondere der Bärwurzwiesen, - zur Erhaltung und Optimierung von Kleingewässern für Amphibien, Libellen u.a., - zur Wiederherstellung einer durchgehend naturnahen Aue, - zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze, insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Fließgewässer, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magerwiesen und -weiden, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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