| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Quendelblättrige Kreuzblume, Wald-Läusekraut, Moorlilie, Geflecktes Knabenkraut, Sumpf-Veilchen, Färber-Ginster, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit Heideflächen und Gebüschstrukturen, - aus erdgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen, - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
|