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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000); - zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - typisch ausgebildete, gehölzarmer Schwermetallrasen (6130), z.T. im enger Verzahnung mit Calluna Heiden, mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - Erhaltung von den mit o.g. Biotoptypen eng verzahnten Magerrasen auf basenarmen Standorten, - Erhaltung und Entwicklung der Calluna-Heide, - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Kaisermantel, Prachtnelke, Knäuel-Glocken- blume, Hügel-Meier, Labkraut-Sommerwurz, Färber-Scharte, Einjähriger Steppenfenchel, Kreuz-Enzian, Flügel-Ginster, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Heideflächen, Magerrasen sowie Schwermetallrasen, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden, - Magerwiesen und -weiden, - Trocken- und Halbtrockenrasen, - natürliche Schwermetallfluren, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. - aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
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