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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von Klein- und Kleinstgewaessern, Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen, Roehrichten, Hochstaudenfluren, Ruderalfluren, Baumbestaenden sowie Hecken und Gebueschen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rueckzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten sowie Amphibien, - zur Erhaltung und Wiederherstellung als Trittsteinbiotop und Vernetzungselement in einer ansonsten ausgeraeumten und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft, - zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebensraum fuer spezialisierte Arten, insbesondere Arten wassergepraegter und feuchtbeeinflusster Standorte, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit eines Sekundaer- lebensraumes als abwechslungs- und strukturreiches Mosaik aus unterschiedlichen Biotoptypen mit verschiedenen Sukzessionsstadien, die einen hohen Verzahnungsgrad untereinander aufweisen und sich von der umgebenden, durch intensive landwirtschaftliche Nutzung gepraegten Landschaft auffaellig abheben.
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