| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter, strukturreicher Fliess- gewaesserkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen, - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wander- korridor im Verbreitungsgebiet, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Fliessgewaesser, - Stillgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Roehrichte, - Magerwiesen und - weiden, - Auenwald, - Quellbereiche. - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame (Urfttal), teilweise auch als regional bedeutsame (Seitentaeler) Biotopverbundflaechen.
|