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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf Pionierstandorte angewiesen sind, - zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum besonders für Vögel und Amphibien sowie Arten der Feldflur, - wegen seiner Funktion als Biotopverbundfläche (Trittsteinbiotop).
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