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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Steinkauz, Schleiereule, Baumfalke, Braunkehlchen, Schwarzkehlchen, Pirol, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Zwergtaucher, Wasserralle, Drosselrohrsänger, Neuntöter, Springfrosch, Wechselkröte, Große Moosjungfer, Libellenarten, Blasen-Segge, Ähren-Tau- sendkraut, Feld-Ulme und andere gefährdete Arten,
- zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes insbesondere für Amphibien der Roten Liste, wie Spring- und Laubfrosch,
- zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Neffelbachs und seiner auentypischen Lebensräume,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
- wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit seinem Ufergehölzsaum,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Stillgewässer, Röhrichte, Auwälder, Bruchund Sumpfwälder, Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfe und Riede,
- wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- aus Gründen des Bodendenkmalschutzes.
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