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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Fliessgewaesser- abschnitten mit bachbegleitenden Gehoelzbestaenden, Hochstaudenfluren, Roehrichten, Klein- und Grossseggenriedern, Quellfluren, Kleingewaessern, Nass- und Feuchtwiesen, Magerwiesen, naehrstoffarmen Gruenlandflaechen, Gruenlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbestaenden, Baumhecken, Hecken und Gebueschen, - Zur Erhaltung des Lebens- und Rueckzugsraumes zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien, Fische, Vogel- und Insektenarten, - Zur Erhaltung der durch freistehende, einzelne Weidengebuesche oder durch Gehoelz- und Hochstaudensaeume entlang der Bachlaeufe gepraegten naturnahen Talauen (Sohlen-, Muldentaeler), - Zur Erhaltung der durch Hangterrassen oder durch Hecken und Gebuesche gegliederten Talhaenge, - Zur Erhaltung der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten einschliesslich deren Artenvielfalt, - Zur Erhaltung eines wertvollen Altholz Erlensumpf-Bachauen-Komplexes, bestehend aus naturnahen Buchenwaldgesellschaften, Erlensumpf und Quellfluren, - Zur Erhaltung von Alt- und Totholz.
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