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gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer, Röhrichte, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie dem BnatSchG besonders bzw. streng geschützte Arten bzw. nach der Roten Liste in Nord- rhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rohrweihe, Zwergtaucher, Sumpfrohrsänger, Flussregenpfeifer und Waldwasserläufer, Erdkröte, Wasserfrosch- Komplex, Teich- und Bergmolch, - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften,die auf Pionierstandorte angewiesen sind, - zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum und Trittsteinbiotop besonders für Brutvogelarten und Amphibien, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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