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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzen- und einige Tierarten, - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - zur Erhaltung und Optimierung des orchideenreichen Kalkbuchenwaldes und des aufgelassenen Steinbruches als wertvoller oekologischer Sonderstandort. - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet.
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