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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer sehr viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten und Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Trocken- und Halbtrockenrasen, - Magerwiesen und - weiden, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes,
- zur Erhaltung des kulturhistorisch bedeutsamen roemischen Tempels und eines Hohlweges. - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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