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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c sowie Satz 2 LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rebhuhn, Grauammer, Grünspecht, Nachtigall, Pirol, Springfrosch, Feld-Ulme, Faden-Binse, Großer Wiesenknopf, Moor-Labkraut, Grüne Teichbinse, Kriechende Hauhechel, Gewöhnliches Sonnenröschen, Steinquendel, Haar-Ginster,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Rotbachs und seiner auentypischen Lebensräume,
- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex,
- zur Wiederherstellung der Feuchtwälder,
- wegen seiner Funktion als Vernetzungsbiotop in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft,
- zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachsystems mit seinem Ufergehölzsaum,
- zur Erhaltung und Optimierung der Kalkmagerasen als Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Alleen und Einzelbäume,
- wegen der Eigenart und besonderen Schönheit der Hangbereiche und ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild,
- zur Erhaltung des Erholungsraumes mit hohem Natur- und Kulturerlebniswert,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Stillgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede, Trocken- und Halb- trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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