| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik der Fliessgewaesser sowie der an das Fliessgewaesser angrenzenden Flaechen mit den fuer Bachtaeler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensraeume, - zur Erhaltung und Entwicklung des naturnah maeandrierenden Bachlaufs, - zur Erhaltung und Entwicklung des bachbegleitenden Galeriewaldes sowie Auenwaldes aus Erlen, Weiden und Hainbuchen sowie Traubenkirschen und Eschen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Feucht- und Nasswiesen in der Aue, - zur Erhaltung und Entwicklung des Biotopkomplexes als Lebens- und Rueckzugsraum fuer feuchtigkeitsliebende Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung des Biotops als Flaeche mit Bedeutung fuer den lokalen Biotopverbund, - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines Stillgewaessers mit Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, wechselfeuchten Zonen, Roehrichten, Hochstaudenfluren, Gruenlandbrachen und, Ruderalfluren als Lebensraum fuer wassergebundene Tiergruppen - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwaelder einschl. ihrer Verjuengung sowie von Alt- und Totholz sowie Hoehlenbaeumen (Unterhang im Bereich Feyermuehle).
|