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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Wiederherstellung einer Talaue mit naturnahem Fliessgewaesser, bachbegleitenden Gehoelzbestaenden, Erlensumpfwaldbestaenden, Hochstaudenfluren, Roehrichten, Klein- und Grossseggenriedern, Nass- und Feuchtwiesen, Quellfluren, temporaeren und ephemeren Kleingewaessern, Schwermetallrasen, offenen Sandflaechen, Besenginsterheiden, Magerrasen, naehrstoffarmen Gruenlandflaechen, Gruenlandbrachen, Ruderalfluren, Baumbestaenden, Hecken und Gebueschen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung als Lebens- und Rueckzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten, Schmetterlinge sowie Amphibien, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des durch Weiden- und Erlengebuesche, aber auch durch grossflaechige Anpflanzungen gepraegten Bachlaufes mit einzelnen Naessebereichen in der teilweise weit ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Talaue einschliesslich eines Talabschnittes (Elisabethhuette) mit auffallend grosser Struktur- und Biotopvielfalt, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Vorkommen von charakteristischen und ausgezeichneten Biotopausbildungen, die einen besonders hohen Verzahnungsgrad mit anderen Biotoptypen aufweisen, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Vorkommen an seltenen und spezialisierten Tier- und Pflanzenarten und der ausserordentlich großen Artenvielfalt, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit der Vorkommen der durch anthropogene Veränderungen (Bleisande) bedingten Ausbildung von Pflanzengesellschaften (Schwermetallfluren) und ihrer Begleitfauna von regionaler Bedeutung.
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