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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Feldschwirl, Corthippus montranus, Corthippus dorsatus, Zweiweilige Segge, Wunder-Segge, Teufelsabbiß, Großer Wiesenknopf, Sumpf-Weidenröschen, Herbstzeitlose, Chrysamthemum segetum,
- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung des von auentypischen Biotopen wie Feucht- und Nasswiesen, Röhrichtbeständen, Großseggenriedern, naturnahen Fließgewässern mit uferbegleitenden Hochstaudenfluren und Gehölzen,
- zur Erhaltung und Optimierung der ortsnahen Obstwiesenbestände,
- zur Erhaltung des strukturreichen Feuchtgrünlandkomplexes als Vernetzungselement,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Sümpfe und Riede, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland,
- wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
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