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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Pracht-Nelke, Nickendes Leimkraut, Nördlicher Streifenfarn, Behaarter Ginster, - zum Schutz und Erhalt von natürlichen Gesteinsbiotopen und Felsbereichen, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit Waldbe- reichen, Gebüschen sowie Heideflächen, - wegen der Eigenart und besonderen Schönheit des Hangbereiches und seiner Bedeutung für das Landschaftsbild, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, - wegen seiner geowissenschaftlichen Bedeutung.
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