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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefaehrdeten Biotoptypen, - Erhalt der offenen Felsbildungen auch als wertvollen Lebensraum fuer Reptilien zur Erhaltung von vegetationsarmen Standorten mit Felswaenden, Abbruchkanten und Felsfluren.
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