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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete und seltene Tier- und Pflanzenarten, z.B. Neuntöter, Hügel-Meier, Knäuel-Glockenblume, Fransen- Enzian, Rauhes Veilchen, Großblütige Braunelle, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter, strukturreicher Biotopkomplex mit Kalkmagerrasen und Gebüschstrukturen, - zur Erhaltung, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Kalkmagerrasen, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Magerwiesen und -weiden, - Trocken- und Halbtrockenrasen, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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