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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, unter anderem:
- Baerwurz (Meum athamanticum), - Schmales Wollgras (Eriophorum angustifolium) - verscerschiedene Seggenarten (Carx flava, Carex echinatat u.a.), - Bach-Nelkenwurz (Geum reivale), - Heilziest (Betonica officinalis),
- Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Optimierung von wertvollen Quell- und Bach-Taelern sowie angrenzender Talhaenge mit ueberwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergruenland bzw. -brachen sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehoelz, - Erhalt und Wiederherstellung der Bachauenbereiche und der wertvollen Mager- gruenlandbereiche, - Zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope:
- Fliessgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Roehrichte, - Suempfe und Riede,
- Erhalt der Gebueschstrukturen als landschaftsgliedernde Elemente zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
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