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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und oekologisch wertvollen und grossflaechigen Gruenlandbereiches, - Zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Tales mit ueberwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergruenland, Entwicklung bachbegleitender Ufergehoelze und angrenzender Talhaenge, - Zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope - Fliessgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Roehrichte, - Suempfe und Riede - Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Quellbereiches mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
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