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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhaenge mit ueberwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergruenland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehoelz, - Zur Erhaltung der stark im Rueckgang begriffenen Pflanzengesellschaften Borstgrasrasen und Feuchtheide, - Aufgrund der Bedeutung der vielfaeltigen Landschaftsstrukturen, insbesondere Hecken und Feldgehoelze, hinsichtlich der biotopvernetzenden und land- schaftsaesthetischen Funktion.
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