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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen (Kleinseggensuempfe, feuchte Hochstauden-fluren, Erlen-Weidengebuesche), - Zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Gruenlandbereichen (hydrologische, klimatische, oekologische Ausgleichsfunktion). - Zur Erhaltung der stark im Rueckgang begriffenen Pflanzengesellschaft Borstgrasrasen, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
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