| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen (Kleinseggensumpf, feuchte Hochstaudenfluren Quellfluren), - Aufgrund der hervorragenden Schoenheit und der landschaftsaesthetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftlichen und funktionalen Einheit von Bachaue, naturnahem Laubwald und extensiv genutzten Gruenlandbereichen (hydrologische, klimatische, oekologische Ausgleichsfunktion), - Zur Erhaltung und Optimierung von naturnahen, relativ naehrstoffarmen Stillgewaessern, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation.
|