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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Zur Erhaltung und Optimierung der Feuchtgruenlaender und Resten von bachbegeleitendem Ufergehoelzen, - Zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope - Fliessgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Roehrichte, - Suempfe und Riede.
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