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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen, - Aufgrund der hervorragenden Schoenheit und der landschaftsaesthetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - Zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhaenge mit ueberwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergruenland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehoelz, - Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, - Zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und oekologisch besonders wertvollen, strukturreichen und grossflaechigen Gruenland- bereiches, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gruenden.
Aufgrund der Einstufung entsprechend der Richtlinie Nr. 92/43 EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natuerlichen Lebensraeume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) geaendert durch die Richtlinie 92/62/EG des Rates vom 27.10.1997 sowie der Richtlinie Nr. 79/409/EWG vom 02.04.1979 (Vogelschutzrichtlinie)
- Wegen der Bedeutung des Gebietes fuer die Errichtung eines zusammenhaengenden oekologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000), - Zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensraeumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere Zur Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalkmagerrasen (FFH Code 6210 orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalktrockenrasen, prioritaerer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, Zur Erhaltung und Entwicklung von Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (FFH-Code 6510) sowie, Zur Erhaltung und Entwicklung von Feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Code 6430).
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