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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit in NRW gefaehrdeten Biotoptypen (Galerie-Auenwaelder, Feuchtwiesen und feuchte Hochstaudenfluren), - Aufgrund der hervorragenden Schoenheit und der landschaftsaesthetischen Wirkung des vielgestaltigen Biotopkomplexes, - Zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Wiesentales und angrenzender Talhaenge mit ueberwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergruenland sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehoelz, - Zur Erhaltung und Optimierung eines naturnahen, besonders wertvollen und seltenen Auenwald-Feuchtwiesen-Komplexes mit Seggenriedern und Roehrichten.
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