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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 Satz 1 a und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen und der Dynamik des Fliessgewaessers sowie der an das Fliessgewaesser angrenzenden Flaechen mit den fuer Bachtaeler in diesem Landschaftsraum typischen Lebensraeumen, - zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnah maeandrierenden Bachlaufs, - zur Erhaltung und Entwicklung eines bachbegleitenden Gehoelzbestandes, - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Feucht- und Nasswiesen in der Aue, - zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als Lebens- und Rueckzugsraums fuer feuchtigkeitsliebende Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Entwicklung der Aue als Flaeche mit Bedeutung für den lokalen Biotopverbund.
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