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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzen- und Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung eines teilweise naturnahen Bachtales, - zur Wiederherstellung naturnaher Auenvegetation, - zur Wiederherstellung eines durchgehenden Fliessgewaesseroekosystems, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Stillgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland, - Roehrichte, - Felsen, Blockhalden, Hoehlen, Stollen, - Magerwiesen und - weiden,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung.
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