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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Magerwiesen und - weiden,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung, - zur Erhaltung und Optimierung der landschaftstypischen Kalkkuppen mit ihrer charakteristischen Vegetation.
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