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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung des Lebensraumes fuer viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzen- und einige Tierarten, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter Biotopkomplex mit einem hohen Anteil von Borstgrasrasen und weiteren wertvollen Gruenlandflaechen (Goldhaferwiesen, orchideenreiche Feuchtwiesen), - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Borstgrasrasen, - Zwergstrauch-, Ginster-, Wacholderheiden, - Suempfe und Riede, - Nass- und Feuchtgruenland,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche.
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