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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Trocken- und Halbtrockenrasen,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter, artenreicher Kalkmagerrasen.
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