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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Fliessgewaesser, - Stillgewaesser, - Quellbereiche,
- Zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG schutzwuerdiger Biotope
- Auwaelder, - Bruch- und Sumpfwaelder,
- Wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als ueberwiegend gut ausgepraegtem, strukturreichen Fliessgewaesserkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
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