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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Pflanzenarten, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - Zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgepraegter, artenreicher Kalkmagerrasen.
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