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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten, - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Bruch- und Sumpfwaelder, - Fliessgewaesser, - Suempfe und Riede, - Nass- und Feuchtgruenland, - Magerwiesen und - weiden, - Quellbereiche, - Auwaelder - wegen seiner Funktion als regional, kleinflaechig auch landesweit bedeutsame Biotop- verbundflaeche, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als ueberwiegend gut ausgepraegtem, strukturreichem, Fliessgewaesserkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
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