| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten, - zur Erhaltung des Lebensraums der Wildkatze, insbesondere der Bachtaeler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, - Zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Fliessgewaesser, - Nass- und Feuchtgruenland,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als ueberwiegend gut ausgepraegtem, strukturreichem, Fliessgewaesserkomplex mit charakteristischen, begleitenden Biotoptypen.
|