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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung und Optimierung des Swistbaches und seiner Boeschungen als naturnahes Gewaesser, - zur Erhaltung und Optimierung der Niederung mit angrenzenden Gruenlaendereien sowie einer alten Brache mit Pestwurzflur, - zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung als Verbundachse mit landesweiter Bedeutung fuer den Arten- und Biotopschutz, - zur Sicherung und Entwicklung des Vorkommens vom Eisvogel (Alcedo atthis) (Vogel-schutzrichtlinie Anhang I), - zur Erhaltung und Optimierung des Lebensraumkomplexes als grossraeumig strukturierendes Landschaftselement in einer intensiv genutzten Agrarlandschaft, - aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gruenden, - aufgrund der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des vielgestaltigen Biotopkomplexes.
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