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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
· Zur Erhaltung und Optimierung von Streuobstbestaenden als landesweit ruecklaeufige Landschaftselemente, - Zur Erhaltung und Optimierung von wichtigen Lebensraeumen fuer Tiere und Pflanzen, - Zur Wiederherstellung von naturnahen Ufer- Boeschungs- und Sohlenbereichen, - Zur Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensraeume, - Zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinbiotopen in der intensiv ackerbaulich genutzten Erftniederung, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und Schoenheit des Streuobstbestandes.
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