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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
· zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines abwechslungsreichen Biotopkomplexes aus einem kleinen Fliessgewaesser, Feuchtgruenland, einer Streuobstwiese sowie eines Feld- gehoelzes, · zur Erhaltung und Optimierung als Sekundaerlebensraum fuer Pflanzen und Tiere, · zur Erhaltung und Optimierung als Biotopverbundflaeche, · zur Erhaltung und Optimierung eines gliedernden Strukturelementes am Rande der Erftniederung.
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