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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung und Optimierung eines abwechslungsreichen Biotopkomplexes mit Streuobstweiden, Feldgehoelz, verlandenden Stillgewaessern mit Feuchtbereichen, Lindenallee sowie Gruenland mit altem Gehoelzbestand, - Zur Erhaltung und Optimierung als Lebensraum fuer Pflanzen und Tiere, - Zur Wiederherstellung geeigneter Amphibienlebensraeume, - Zur Erhaltung und Optimierung als Trittsteinbiotop im regionalen Biotopverbund, - Zur Erhaltung und Optimierung stark strukturierender Elemente am Rande der Erftniederung, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gruenden, - Zur Erhaltung archaeologischen Kulturgutes, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit dieses strukturreichen Biotopkomplexes in einer intensiv landwirtschaftlich genutzten Gemeinde.
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