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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- Zur Erhaltung und Optimierung einer Gelaendestufe mit Gebueschen, Magergruenland und Brachen aus waermeliebender Vegetation, - Zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes fuer mehrere nach der Roten Liste in NRW gefaehrdete Tier- und Pflanzenarten, - Zur Herstellung von extensivem Gruenland oder einem Biotopkomplex aus Magergruenland und Gebueschen / Gehoelzen auf Ackerflaechen in den Randbereichen, - Zur Erhaltung und Optimierung als Leitelement und Vernetzungsbiotop in einer intensiv bewirtschafteten Agrarlandschaft, - Zur Erhaltung und Optimierung stark strukturierender Elemente in der intensiv landwirtschaftlich genutzten Boerde, - Aus natur- und erdgeschichtlichen Gruenden, - Zur Erhaltung archaeologischen Kulturgutes, - Wegen der Seltenheit und Eigenart eines strukturreichen Biotopkomplexes.
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